· Fachbeitrag · GKV-Zulassungsempfehlungen
Welche Anforderungen müssen Praxisräume mit mehr als einer Behandlungsliege erfüllen?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Ich überlege, die Behandlungstakte in meiner Praxis zu ändern. Dadurch werden mehr Behandlungsliegen benötigt. Einige der Praxisräume sind ausreichend groß, um darin zwei Behandlungsliegen unterbringen zu können. Wie kann die Abtrennung der Behandlungsliegen erfolgen? Müssen feste Wände eingezogen werden oder kann die Abtrennung auch durch einen Vorhang oder eine mobile Trennwand erfolgen?“ |
Antwort: Große Räume dürfen in Behandlungsbereiche unterteilt werden. Jeder Behandlungsbereich muss mindestens 6 m² groß sein. Weiterhin muss in der Praxis ein großer ungeteilter Behandlungsraum mit mindestens 20 m² und Fenster vorhanden bleiben. Die Behandlungsbereiche sind durch im Boden oder in der Wand verankerte Stellwände voneinander abzutrennen. Der Einbau fester Wände aus Stein oder Holz ist nicht erforderlich. Vorhänge sind zur Abtrennung der Behandlungsbereiche nicht (mehr) erlaubt.
Die Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands (PP 01/2019, Seite 1 und PP 09/2018, Seite 5) unterscheiden zwischen Behandlungsraum und Behandlungsbereich. Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf zwei gleichzeitig tätige Vollzeittherapeuten ausgerichtet. Eine Praxis muss aus mindestens einem Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von mindestens 20 m2 (großer Behandlungsraum) und zwei Behandlungsbereichen mit je einer Behandlungsliege bestehen. Für jeden zusätzlich gleichzeitig tätigen Therapeuten ist ein weiterer Behandlungsraum bzw. -bereich erforderlich.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig