Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GKV-Zulassungsempfehlungen

    Welche Anforderungen müssen Praxisräume mit mehr als einer Behandlungsliege erfüllen?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: „Ich überlege, die Behandlungstakte in meiner Praxis zu ändern. Dadurch werden mehr Behandlungsliegen benötigt. Einige der Praxisräume sind ausreichend groß, um darin zwei Behandlungsliegen unterbringen zu können. Wie kann die Abtrennung der Behandlungsliegen erfolgen? Müssen feste Wände eingezogen werden oder kann die Abtrennung auch durch einen Vorhang oder eine mobile Trennwand erfolgen?“ |

     

    Antwort: Große Räume dürfen in Behandlungsbereiche unterteilt werden. Jeder Behandlungsbereich muss mindestens 6 m² groß sein. Weiterhin muss in der Praxis ein großer ungeteilter Behandlungsraum mit mindestens 20 m² und Fenster vorhanden bleiben. Die Behandlungsbereiche sind durch im Boden oder in der Wand verankerte Stellwände voneinander abzutrennen. Der Einbau fester Wände aus Stein oder Holz ist nicht erforderlich. Vorhänge sind zur Abtrennung der Behandlungsbereiche nicht (mehr) erlaubt.

     

    Die Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands (PP 01/2019, Seite 1 und PP 09/2018, Seite 5) unterscheiden zwischen Behandlungsraum und Behandlungsbereich. Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf zwei gleichzeitig tätige Vollzeittherapeuten ausgerichtet. Eine Praxis muss aus mindestens einem Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von mindestens 20 m2 (großer Behandlungsraum) und zwei Behandlungsbereichen mit je einer Behandlungsliege bestehen. Für jeden zusätzlich gleichzeitig tätigen Therapeuten ist ein weiterer Behandlungsraum bzw. -bereich erforderlich.