· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Wer haftet, wenn der angestellte Therapeut einen Fehler begeht?
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Wenn ein Patient in der Physiopraxis einen Sach- oder Personenschaden erleidet, haftet grundsätzlich der Praxisinhaber als Vertragspartner des Patienten ( PP 04/2008, Seite 1 ). Das gilt auch, wenn der Schaden durch den Fehler eines angestellten Therapeuten entstanden ist. In bestimmten Fällen kann der Praxisinhaber allerdings seinerseits den Mitarbeiter in Regress nehmen. Welche Fälle das sind und wie hoch der Schadenersatzanspruch des Praxisinhabers gegenüber dem Mitarbeiter ist, erklärt dieser Beitrag. |
Haftung des Praxisinhabers gegenüber dem Patienten
Der Praxisinhaber ist Vertragspartner des Patienten. Er schuldet ‒ vereinfacht ausgedrückt ‒ dem Patienten eine fehler- und schadensfreie Behandlung. Wenn dem angestellten Therapeuten ein Fehler ‒ egal welcher Art ‒ unterläuft und dem Patienten dadurch ein Schaden entsteht, wird der Behandlungsvertrag zwischen Praxisinhaber und Patient nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ob und in welcher Höhe der Praxisinhaber gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig ist, richtet sich nach den allgemeinen Schadenersatzregelungen nach §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demgemäß muss der Schädiger, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen beschädigt, dem Geschädigten Ersatz leisten.
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