· Fachbeitrag · Heilmittelwerbegesetz
Risiken für Therapeuten bei der Gestaltung von Internetseiten
von RA, FA für Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilmann Clausen, Hannover
| Viele Physiotherapeuten nutzen die Möglichkeiten des Internets, um über ihr Leistungsangebot zu informieren und Patienten zu gewinnen. Bei der Gestaltung der Internetseite sind jedoch rechtliche Grenzen zu beachten, die sich vor allem aus dem Heilmittelwerbegesetz ergeben. |
Das Heilmittelwerbegesetz
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Mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Werbeadressaten vor unangemessener Beeinflussung oder Verleitung zur Selbstbehandlung mit Heilmitteln zu schützen. |
Irreführende Werbung
Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt unter anderem dann vor, wenn suggeriert wird, Verfahren oder Behandlungen hätten therapeutische Wirkungen, die sie nicht haben. Außerdem dürfen Therapeuten nicht den Eindruck erwecken, dass Behandlungen mit Sicherheit zum Erfolg führen. Physiotherapeuten, die auf ihrer Internetseite Verfahren oder Behandlungen anbieten und gleichzeitig Aussagen zur therapeutischen Wirksamkeit oder den Wirkungen darüber treffen, müssen sich deshalb genau überlegen, ob sie diese Aussagen im Streitfall auch belegen können. Können sie dies nicht oder nicht mit Sicherheit, sollten sie diese Aussage relativieren.
Bei den folgenden Beispielen wird der Eindruck erweckt, dass sich ein Erfolg sicher einstellt, obwohl dieser auch von Faktoren abhängt, die kein Therapeut beeinflussen kann, wie beispielsweise der Mitarbeit des Patienten.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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