· Fachbeitrag · Hilfsmittel
Handel mit medizinischen Hilfsmitteln: Verzicht auf Zuzahlung als Werbemaßnahme erlaubt
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Wer medizinische Hilfsmittel verkauft und damit wirbt, dass Kunden bei ihm keine Zuzahlung leisten müssen, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.12.2016 entschieden (Az. 1 ZR 143/15). Das Urteil betrifft alle Physiotherapeuten, die - getrennt von ihrer Behandlungstätigkeit - medizinische Hilfsmittel verkaufen oder einen Handel mit medizinischen Hilfsmitteln zur Ergänzung des Praxisangebots aufbauen wollen. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte ein Händler über das Internet medizinische Hilfsmittel verkauft. Er hatte damit geworben, dass er die vom Kunden zu leistende gesetzliche Zuzahlung übernehmen werde. Damit war der Endpreis für den Kunden um die gesetzliche Zuzahlung geringer. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Entscheidung des BGH
Der BGH teilte die Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht. Er gab dem Händler Recht und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
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