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  • · Fachbeitrag · Kommentar

    Kostenerstattung der TK bei osteopathischen Behandlungen ist zu begrüßen

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Die Haltung der TK in Bezug auf die Kostenerstattung bei osteopathischen Behandlungen ist zu begrüßen. Die TK beurteilt die Entscheidung des OLG Düsseldorf - wie das Gericht selbst - als absolute Einzelfallentscheidung und leitet aus den Gründen nicht ab, dass bisher von anderen Gerichten getroffene Entscheidungen infrage gestellt werden müssen. |

     

    Wichtige Fragen sind höchstrichterlich geklärt ...

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung einen Physiotherapeuten zur osteopathischen Behandlung berechtigt, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Es gibt jedoch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Therapeut nur aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln darf oder auch ohne. Ganz allgemein ist eindeutig aus den bisherigen Urteilen „nurc“ zu entnehmen:

     

    • Physiotherapeuten ohne Heilpraktiker (HP)-Erlaubnis dürfen kranke Menschen nur aufgrund ärztlicher Verordnung im Rahmen ihrer Ausbildung behandeln (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.9.2009, Az. 3 C 2604/08.N. und Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20.11.2009, Az. 3 BN 1/09). Gleiches ergibt sich aus der Heilmittel-Richtlinie, die für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen maßgebend ist.