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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Kooperation von Physiopraxis und Fitnessstudio: Das ist rechtlich erlaubt

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Grundsätzlich sind Kooperationen zwischen Physiotherapiepraxen und Fitnessstudios zulässig. Ob Sie die Zusammenarbeit mit dem Fitnessstudio als reine Kooperation ausgestalten oder Ihre Physiopraxis in das Studio integrieren ( PP 02/2018, Seite 8 ), entscheiden Sie letzten Endes gemeinsam mit Ihrem Kooperationspartner. Als Praxisinhaber müssen Sie für sich abwägen, welche Form der Kooperation für Sie am sinnvollsten ist. PP fasst die jeweiligen rechtlichen Besonderheiten für Sie zusammen. |

    Reine Kooperation zwischen Physiopraxis und Fitnessstudio

    Sie als Praxisinhaber bieten bestimmte Leistungen (keine Heilbehandlungen!) in einem Fitnessstudio an. Diese Leistungen erbringen Sie entweder selbst oder lassen sie durch einen Ihrer Mitarbeiter erbringen. Um die Leistung zu erbringen, nutzen Sie die Räume des Fitnessstudios. Dieser Sachverhalt wirft die Frage auf: Wer ist nach außen ‒ gegenüber dem Kunden des Fitnessstudios ‒ Anbieter der Leistungen?

     

    Fitnessstudio ist Anbieter

    Ist das Fitnessstudio Anbieter der Leistung, erhält dieses die Honorare für die angebotenen Leistungen ‒ also z. B. die Kursgebühren ‒ in voller Höhe. Das Fitnessstudio muss dann mit Ihnen eine Vereinbarung über die Entlohnung treffen. Diese Vereinbarung kann ein Dienstvertrag mit Ihrer Praxis sein oder Sie werden vom Fitnessstudio als (teilzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer angestellt (geht auch im Rahmen eines Minijobs). Welche Variante für Sie besser ist, hängt u. a. davon ab, ob Sie die Leistungen stets selbst erbringen wollen (z. B. weil Sie keine eigenen Mitarbeiter haben).