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  • · Fachbeitrag · KooperationsPartner

    Kooperation mit Ärzten: Das ist rechtlich erlaubt

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Ihr Patientenaufkommen wird nicht allein durch die Qualität Ihrer abgegebenen Leistungen bestimmt, sondern auch durch das Verordnungsverhalten der in Ihrem Einzugsgebiet niedergelassenen Ärzte. Jeder Therapeut hat daher ein wirtschaftliches Interesse daran, gut mit diesen Ärzten zu stehen. Durch ärztliche Empfehlung oder sogar eine dauerhafte und enge Kooperation die Patientenzahl und damit den Praxisumsatz zu steigern, wünscht sich jeder Therapeut. Doch der Kooperation zwischen Physiotherapeuten und Ärzten sind rechtliche Grenzen gesetzt. |

    Rechtliche Rahmenbedingungen

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kooperation von Ärzten und Therapeuten dienen vor allem dazu, jegliche Einflussnahme auf die Behandlung zu unterbinden, dem Patienten eine freie Arzt- und Therapeutenwahl zu ermöglichen sowie einen fairen Wettbewerb der Leistungserbringer sicherzustellen.

     

    Strafrechtliche Aspekte

    Seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes stehen alle Gegenleistungen, die ein Arzt für das Vermitteln von Patienten erhält oder fordert oder die ein Therapeut einem Arzt hierfür anbietet, unter Strafe (§§ 299a, 299b StGB). Diese Vorschriften sollen jegliche Korruption im Gesundheitswesen unterbinden. Strafrechtlich relevant ist jedes Verhalten, das dem Arzt eine Gegenleistung für das Vermitteln von Patienten mit ärztlichen Verordnungen oder für das Ausstellen bestimmter ärztlicher Verordnungen in Aussicht stellt. Dem Täter droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

     

    MERKE | Die Gegenleistung muss nicht zwingend in einer Vergütung in Geld bestehen, sie kann auch ein teures Geschenk oder eine Einladung zu einem teuren Essen sein, sofern damit das Ziel verfolgt wird, dass der Arzt den Therapeuten in irgendeiner Art und Weise begünstigt (PP 07/2016, Seite 15).

     

    Berufsrechtliche Aspekte

    Die (Landes-)Berufsordnungen der Ärzte verbieten eine Kooperation zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern in der Form von Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder anderer Vorteile. Das Berufsrecht verbietet Ärzten, aufgrund von Zuwendungen oder Geschenken jeglicher Art einem bestimmten Heilmittelerbringer Patienten zuzuweisen oder zu empfehlen. Verstöße gegen die Berufsordnung können für den Arzt berufsrechtliche Sanktionen zur Folge haben, nicht aber für den Therapeuten. Kein Verstoß liegt vor, wenn

     

    • der Arzt (unentgeltlich!) einen bestimmten Therapeuten aufgrund seiner Spezialisierung empfiehlt oder den Patienten einem besonders spezialisierten Therapeuten ausdrücklich zuweist. Diese Art der Kooperation ist schon immer erlaubt.

     

    • Sie dem Arzt Geschenke im üblichen Rahmen zukommen lassen (z. B. zu Weihnachten, zum Geburtstag o. Ä). Der „übliche Rahmen“ ist i. d. R. durch das Einkommensteuergesetz (EStG) vorgegeben. Nach dem EStG sind Geschenke bis zu 40 Euro steuerfrei. Derartige Geschenke sind auch strafrechtlich unbedenklich.

     

    Wettbewerbsrechtliche Aspekte

    Benötigt ein Patient keinen spezialisierten Therapeuten oder keine spezielle Therapie, darf der Arzt keinen Therapeuten empfehlen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich um eine Empfehlung bittet. Begründet wird dies u. a. auch damit, dass ein Arzt sein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnutzen und diesen nicht beeinflussen soll. Der Patient soll grundsätzlich selbst entscheiden, zu welchem Therapeuten er mit seiner ärztlichen Verordnung geht. Gleiches gilt auch für Sie als Therapeut: Sie dürfen Ihr Vertrauensverhältnis zum Patienten auch nicht dafür benutzen, diesem einen bestimmten Arzt zu empfehlen.

     

    Im Alltag läuft dies meist anders: Der Arzt gibt dem Patienten doch eine Empfehlung, der Therapeut nennt dem Patienten doch einen bestimmten Arzt für sein Problem. Oder der Arzt hat in seiner Praxis eine Liste mit Anschriften von Therapeuten oder die Visitenkarten einzelner Therapeuten ausliegen. Dieses Vorgehen kann jedoch ein Verstoß gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb und damit verboten sein. Erfährt z. B. einer Ihrer Mitbewerber, dass ein bestimmter Arzt seinen Patienten immer Sie als Physiotherapeuten empfiehlt, obwohl es hierfür keinen triftigen Grund in Form einer Spezialisierung gibt, kann er rechtlich gegen den Arzt vorgehen. Der Arzt läuft Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten, in der er u. a. aufgefordert wird, seine Empfehlungen zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und im Fall der Fortsetzung des Verhaltens eine Vertragsstrafe zu zahlen.

     

    MERKE | Eine Liste mit Anschriften von Therapeuten darf der Arzt aushändigen, wenn hierauf alle im Einzugsgebiet tätigen Therapeuten aufgelistet sind. Dann begeht er keinen Wettbewerbsverstoß, weil kein Therapeut bevorzugt wird.

     

    Formen erlaubter Kooperation

    Die folgenden Kooperationsformen sind Ärzten und Physiotherapeuten innerhalb der o. g. Rahmenbedingungen erlaubt.

     

    Medizinische Kooperationsgemeinschaft

    Hiervon spricht man, wenn Arzt und Therapeut einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung (auch zur Prävention oder Rehabilitation) durch ein räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen wollen. Eine medizinische Kooperationsgemeinschaft kann umfassend für alle oder auch nur für einzelne medizinische Leistungen gegründet werden. Die Kooperationsgemeinschaft tritt nach außen als Leistungserbringer auf und wird Vertragspartner der Patienten.

     

    PRAXISHINWEIS | Krankenkassen schließen mit medizinischen Kooperationsgemeinschaften i. d. R. keine Verträge. Nur wenn der Arzt ausschließlich Privatpatienten betreut und dafür zusätzlich ständig einen Therapeuten benötigt, ist eine solche Form der Kooperation für Sie sinnvoll.

     

    Selektivverträge mit Krankenkassen

    Derartige Verträge kommen z. B. im Rahmen der Integrierten Versorgung vor. Grundvoraussetzung ist, dass die Therapie mehrere Leistungssektoren überschreitet oder interdisziplinär-fachübergreifend ist, sodass verschiedene Leistungsbereiche miteinander verknüpft werden müssen und können. Weiter ist erforderlich, dass hierdurch eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung möglich wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, schließen Arzt, Therapeut und die Krankenkasse des Patienten einen Vertrag ab. Die Leistungen werden dann direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

     

    Praxisgemeinschaft mit einem Arzt

    Arzt und Therapeut können als Praxisgemeinschaft zusammenarbeiten, jedoch nur, wenn die Landesberufsordnung der Ärzte dies erlaubt. Arzt und Therapeut gründen dann eine Gesellschaft. Diese Gesellschaft stellt den Gesellschaftern die zur Berufsausübung notwendigen Voraussetzungen ‒ (Räume, Personal) zur Verfügung. Die Kosten hierfür werden von der Gesellschaft getragen. Jeder Gesellschafter zahlt auf das Konto der Gesellschaft seinen Anteil an den Kosten aus seinen Einnahmen ein. Hiervon werden dann die Miete, Gehälter für Mitarbeiter usw. bezahlt.

     

    Die Berufsausübung verbleibt bei jedem Gesellschafter: Arzt und Therapeut treten nach außen nicht gemeinsam, sondern getrennt auf. Jeder hat ein eigenes Praxisschild, eigene Briefbögen, eigene Kontonummern. Der Patient schließt mit Arzt und Therapeut jeweils einen eigenen Behandlungsvertrag. Die Einnahmen verbleiben beim Behandler. Patientendaten dürfen untereinander ohne Zustimmung des Patienten nicht ausgetauscht werden. Auch bei einem gemeinsamen Empfang und gemeinsamem Personal gibt es also grundsätzlich eine Patientenkartei des Arztes und eine des Therapeuten.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch in Praxisgemeinschaften zwischen Therapeuten und Ärzten ist den Gesellschaftern die gegenseitige Zuweisung von Patienten verboten.

     

    Therapiebezogene Zusammenarbeit

    Zur Erreichung des Therapieziels müssen Sie als Therapeut und der verordnende Arzt zusammenarbeiten. Wie eng Sie diese Zusammenarbeit bezogen auf einen konkreten Patienten ausgestalten, entscheiden Sie. Alle Maßnahmen, die Arzt und Therapeut zur Erreichung des Therapieziels einleiten, zählen zur normalen ‒ erlaubten ‒ Zusammenarbeit. Die Maßnahmen betreffen einen gemeinsamen Patienten, der sich bei Ihnen bereits in Behandlung befindet. Sie haben nicht zum Ziel, den Arzt zu veranlassen, Ihnen neue Patienten zuzuweisen. Wenn Sie z. B. den Arzt zum Essen einladen, um mit ihm die Therapie gemeinsamer Patienten zu besprechen, ist dies erlaubt: Es liegen weder Bestechung noch Bestechlichkeit noch ein Wettbewerbsverstoß vor.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 17 | ID 45193026