· Fachbeitrag · Kostenrecht
Grundsätzliches zu Heilmittelrichtlinie und Heilmittelkatalog
von RA Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| Heilmittelrichtlinie (HMR) und Heilmittelkatalog (HMK) sind für Sie als Therapeut das A und O für Ihre Vergütung. Denn nur Heilmittel, die als verordnungsfähig im Heilmittelkatalog aufgeführt sind, werden von den Krankenkassen auch erstattet. PP gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die Grundlagen der Vergütung. |
Jeder Versicherte hat Anspruch auf Heilmittel
Im Allgemeinen hat jeder gesetzlich versicherte Patient nach § 32 SGB V gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Heilmittel. Welches Heilmittel in einem konkreten Fall zur Anwendung kommen soll, bestimmt der behandelnde Arzt durch die von ihm ausgestellte Verordnung. Diese wiederum ist alleinige Grundlage für die von Ihnen als Therapeut durchzuführende Behandlung und für Ihren (eigenen) Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse des Patienten. Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung der Verordnung die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen HMR zu beachten.
Gemeinsam erarbeiteter Inhalt
Die HMR wurde vom G-BA erarbeitet, in dem Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen vertreten sind. Der G-BA legt fest, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten im Einzelnen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu gewähren haben. Der Gesetzgeber gibt die Eckdaten vor, der G-BA füllt sie mittels der HMR und anderen Vorschriften mit Leben. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind für die Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärzte und Heilmittelerbringer, aber auch für die - nicht beteiligten - Patienten verbindlich. Die letzte Fassung der HMR stammt aus dem Jahr 2011. Die HMR gliedert sich in zwei Teile.
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