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  • · Fachbeitrag · Kündigungsberechtigung

    Führt die Verwendung eines falschen Firmenstempels zur unzulässigen Kündigung?

    | Allein die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht die Kündigung durch einen Prokuristen des Arbeitgebers nicht unwirksam (Arbeitsgericht Suhl ( 14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24 ). Das Urteil ist auch für größere Physiopraxen relevant, die einen fachlichen Leiter mit Personalverantwortung beschäftigen und denen ein weiteres Unternehmen (z. B. Fitnessstudio) angegliedert ist. |

     

    Kündigungsschutzklage wegen falschen Stempels bleibt erfolglos

    Der Kläger war seit dem 10.08.2023 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Am 12.01.2024 überreichte der Betriebsleiter dem Arbeitneimer eine Kündigung. Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile Namen und Anschrift der Arbeitgeberin, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen der Arbeitgeberin ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: Txx Byy)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“. Der Arbeitnehmer hält die Kündigung für unzulässig, da sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen wäre, mit der der Arbeitnehmer keinen Vertrag hätte. Da Herr Byy sicherlich auch die Prokura in den anderen vier Firmen hätte und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen hätte, sei die Kündigung durch diesen Stempel ungültig. Die Arbeitgeberin stellt klar, dem Arbeitnehmer sei klar gewesen, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin erklärt worden sei, mit der auch sein Arbeitsvertrag bestanden hätte. Die Kündigung sei vom Prokuristen Herrn Byy unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam. Herr Byy sei auch gleichzeitig Prokurist der „P. H. E. GmbH“, weshalb es zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei. Die Stellung des Herrn Byy sei dem Arbeitgeber auch bekannt. Das Gericht wies die Klage ab.

     

    Darum entschied das Gericht zugunsten der Arbeitgeberin

    Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ die Kündigung nicht unwirksam macht. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist Txx Byy sei als im Handelsregister eingetragener Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen. Als Aussteller der Kündigung sei über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld die ArbG erkennbar. Dies habe auch der Arbeitnehmer gewusst, da er seine Klage ausdrücklich „gegen die Kündigung durch die P. KG“ gerichtet habe. Zwar sei offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterzeichnung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitgeberin falsch verwendet worden sei. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung erfolge hierdurch nicht. Der Arbeitnehmer habe auch keine Zweifel daran, dass die Kündigung von der Arbeitgeberin stammte und das mit der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden sollte.

     

    PRAXISTIPP | Legen Sie Ihren kündigungsberechtigten Mitarbeitern, wie Prokuristen oder Personalchef, noch einmal nahe, relevante Schreiben vor der Zustellung, zu prüfen. Falsche Briefköpfe, Stempel, Daten etc. können unter Umständen auch rechtlich relevant sein.

     
    Quelle: ID 50174158