· Fachbeitrag · Kündigungsgründe
Die Kündigung von „Low-Performern“, Kurzzeit-erkrankten und Arbeitszeitbetrügern im Überblick
von RAin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de
| Mögliche Abmahnungs- und Kündigungsgründe sowie der richtige Umgang mit „Low-Performern“, Kurzzeiterkrankten oder Arbeitszeitbetrügern hängen häufig von sehr speziellen Fragen und noch detaillierteren Antworten ab. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick darüber, worauf sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren Rechtsbeistände hierbei einstellen sollten und wohin sich die Rechtsprechung in diesem Themenkomplex in der letzten Zeit bewegt. |
„Low-Performer“
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Arbeitnehmer ein „Low-Performer“, wenn er längerfristig im Durchschnitt weniger als 66 Prozent der Leistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers erbringt (Urteil vom 03.06.2004, Az. 2 AZR 386/03, Abruf-Nr. 153771 und Urteil vom 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02).
Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer? Es gilt der sogenannte subjektiver Leistungsbegriff des BAG: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann“. Der Begriff orientiert sich an der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die ausgeschöpft werden muss (BAG, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 AZR 536/06).
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