· Fachbeitrag · Kündigungsschutz
Was gilt nach Ablauf der Mutterschutzfrist?
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Wie können Praxisinhaber auf Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen reagieren, die besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) genießen? Welche Kündigungsschutzbestimmungen gelten nach Ablauf der Mutterschutzfrist? |
Mütter genießen besonderen Schutz
Für schwangere Frauen gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in festgelegten Zeitabschnitten vor und nach der Geburt. Dabei legt § 3 Abs. 2 MuSchG fest, dass die Schwangere sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nicht beschäftigt werden darf. Ab dem tatsächlichen Tag der Entbindung darf die Mutter nach § 6 Abs. 1 MuSchG acht Wochen nicht arbeiten, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Beschäftigungsverbot zwölf Wochen nach der Geburt.
Doch welche Möglichkeiten haben Praxisinhaber, die auf Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen reagieren müssen, die durch das MuSchG geschützt sind? Ob in diesen Fällen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist oder nicht, hängt unter anderem von der Arbeitnehmerzahl ab. Welche Bestimmungen darüber hinaus gelten, wird im Folgenden anhand eines Beispiels deutlich.
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