· Fachbeitrag · Liquidität
Praxismiete und Nebenkosten: Zahlungsaufschub im Rahmen des sog. „Abmilderungsgesetzes“
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Die Coronapandemie sorgt auch in Physiopraxen für empfindliche Umsatzeinbußen, während die Kosten, z. B. für Mieten und andere Dauerschuldverhältnisse, weiterlaufen. Im Rahmen des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Abmilderungsgesetz) hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 Regelungen zum Zahlungsaufschub für Praxisinhaber geschaffen. Diese sind vorerst befristet bis zum 30.06.2020 ‒ mit der Option auf Verlängerung. |
Schutz von Mietern
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
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