Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbindung

    Wohnraum an Beschäftigte vermieten: Das müssen Sie als Praxisinhaber beachten

    von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

    | In Zeiten des Fachkräftemangels konkurrieren Physiopraxen um jeden Mitarbeiter. Am Ende hat die Praxis die Nase vor, die sich als attraktivster Arbeitgeber positioniert (Employer Branding; vgl. PP 02/2021, Seite 12 f.) Dem neuen Mitarbeiter neben einem Job auch gleich eine Mietwohnung in der Nähe der Praxis anbieten zu können, ist hier ein besonderer Trumpf. Abgesehen davon können Immobilienerwerb und -vermietung attraktiv sein, garantiert doch der Mietzins regelmäßige Einkünfte und gleicht die Einkommensschwankung aus der unternehmerischen Tätigkeit zumindest teilweise aus. Praxisinhaber, deren Kinder schon aus dem Haus sind, können frei werdenden Wohnraum vermieten. Welche rechtliche und steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Mietvertrag und Arbeitsvertrag sind eigenständige Verträge

    Eine Wohnung wird zur Werkswohnung, wenn ein Arbeitsverhältnis der Anlass des Abschlusses des Mietvertrages ist. Der Arbeitgeber vermietet die spezielle Wohnung ausschließlich an Mitarbeiter. Miet- und Arbeitsvertrag sind rechtlich zwar eigenständige Verträge, allerdings aneinandergekoppelt. Diese Koppelung führt nicht dazu, dass die Beendigung des einen Vertrages, das Ende des anderen bedingt.

     

    MERKE | Beide Verträge müssen unabhängig voneinander gekündigt werden. Ist die Vermietung von Wohnraum an ein Arbeitsverhältnis gebunden, verfügt der Vermieter über ein Sonderkündigungsrecht, welches zehn Jahren nach Mietbeginn endet. Anschließend besteht nur die Möglichkeit einer Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Ein langjähriger Mitarbeiter muss also nicht fürchten, dass ihm mit Ende der Berufstätigkeit die Wohnung gekündigt wird. Aushilfs- bzw. Saisonkräfte, sind von den weiteren Regelungen nicht betroffen. Soweit die Tätigkeit drei Monate nicht überschreitet, kann ein Unterkunft steuerfrei gewährt werden.