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  • · Fachbeitrag · Personal

    Privatpraxis - das Einstellen von Mitarbeitern

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Natürlich hoffen auch Sie, dass von Anfang an sehr viele Patienten Ihre Privatpraxis in Anspruch nehmen und Sie von morgens bis abends ausgelastet sind. Erfüllt sich Ihre Hoffnung, erwägen Sie, zu Ihrer Entlastung Mitarbeiter einzustellen. Bevor Sie mit der Suche nach einem oder mehreren geeigneten therapeutischen Mitarbeitern oder nach einer Reinigungskraft beginnen, sollten Sie die folgenden Vorüberlegungen auf jeden Fall anstellen. |

    Was darf der Mitarbeiter kosten?

    Die vereinbarte Vergütung und die hierauf entfallenden Lohnnebenkosten müssen dauerhaft aus den erwirtschafteten Umsätzen bezahlbar sein. Zu den Lohnnebenkosten zählen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (= 50 Prozent des Gesamtbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die anderen 50 Prozent zahlt der Arbeitnehmer selbst) sowie die nur vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zur Berufsgenossenschaft, für Insolvenzgeldumlage, Umlage für Mutterschutzaufwendungen und bei kleineren Betrieben die Umlage für Erstattungen im Falle der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Grob gerechnet summieren sich die Lohnnebenkosten (ohne Beitrag zur Berufsgenossenschaft) auf 22 Prozent. Wenn Sie einem Mitarbeiter also zum Beispiel 1.000 Euro brutto monatlich zahlen, kostet er sie 1.220 Euro. Diesen Betrag müssen Sie jeden Monat erwirtschaften, auch dann, wenn der Mitarbeiter Urlaub hat oder krank ist. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Was kann ich angestellten Therapeuten zahlen?“ in PP 04/2014, Seite 11.

    Welche Vergütung ist zu zahlen?

    Grundsätzlich handeln Sie die Vergütung mit dem Bewerber frei aus. Grenzen nach oben ergeben sich aus Ihrem Budget, Grenzen nach unten bestehen im Mindestlohngesetz, das seit 1. Januar 2015 branchenunabhängig gilt. Der Mindestlohn beträgt brutto 8,50 Euro/Stunde. Therapeutische Mitarbeiter erhalten in der Regel einen höheren Stundenlohn. Die Frage, ob der Mindestlohn gezahlt wird, sollten Sie rein vorsorglich bei Minijobs prüfen, unabhängig davon, ob der Minijob von einer Reinigungskraft oder einem Therapeuten ausgeübt wird. Bei einem Minijob dürfen monatlich nicht mehr als 450 Euro brutto gezahlt werden. Arbeitet ein Minijobber ausnahmsweise in einem Monat - aus welchen Gründen auch immer - mehr als 52 Stunden, bekommt er rechnerisch nicht mehr den Mindestlohn und Sie als Arbeitgeber begehen eine Ordnungswidrigkeit, selbst dann, wenn mit dem zum Beispiel Mitarbeiter vereinbart ist, dass er als Ausgleich im nächsten Monat nicht arbeitet und trotzdem 450 Euro brutto bezahlt bekommt. Bei einem Minijobber sind deswegen immer die Arbeitszeiten aufzuzeichnen! Lesen Sie zum Thema auch Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis - Stolperfallen und Gestaltungshinweise in PP 07/2009, Seite 4.