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    Heizkosten: Vermieter darf „Strichwerte“ nicht in kWh umrechnen!

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Ein leidiges Thema sind auch in Physiopraxen die Heizkosten ( PP 03/2022, Seite 11 f.) Seit dem 01.01.2022 gilt laut Heizkostenverordnung (HeizKV) bei der Heizkostenabrechnung folgende mieterfreundliche Regelung: Bei fernablesbarer Geräteausstattung muss der Vermieter/Wärmemessdienst dem Mieter seit dem 01.01.2022 den Verbrauch „im letzten Monat in Kilowattstunden“ mitteilen. Tut er das nicht, dürfen Sie als Mieter Ihren Kostenanteil um drei Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizKV). Der Verbrauch ist dabei zu messen, Umrechnen ist nach hier vertretener Auffassung unzulässig (für die Zulässigkeit, Lammel, GE 7/22, Seite 343; für die Angabe der Ableseeinheiten: Wall, Neue Zeitschrift für Mietrecht 2/22, Seite 78). |

     

    Heizkostenverteiler sind keine Messgeräte

    Schon im Jahr 2008 hat der Bundesgerichtshof festgestellt: „Erfassen bedeutet messen, nicht berechnen.“ (Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 57/07). Unproblematisch sind Wärmezähler, weil diese direkt kWh anzeigen.

     

    Zz. sind rund 80 Prozent aller Mietwohnungen noch mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Diese sind keine Messgeräte, die kWh anzeigen. Sie zeigen nur dimensionslose Ablesewerte an, umgangssprachlich „Striche“. Das Umrechnen von Strichwerten in kWh ist problematisch. Denn nach § 33 Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürfen Messgrößen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, „wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und diese Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind“. Das wäre bei der Umrechnung von Strichen in kWh jedoch nicht der Fall, da auch elektronische Heizkostenverteiler keine Messgeräte sind.