· Fachbeitrag · Praxiswebsite
Vorformulierte Datenschutzerklärungen oder Vertragsmuster: So vermeiden Sie Abmahnungen
von RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de
| Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte die Rechtsprechung nur sehr zögerlich der Möglichkeit zur Abmahnung von Datenschutzverstößen stattgegeben (PP 02/2019, Seite 17 und PP 10/2019, Seite 16). Nun haben einige findige Abmahnanwälte offenbar einen Weg gefunden, aus Datenschutzverstößen Kapital zu schlagen: Sie setzen beim Urheberrecht an und mahnen Betreiber von Websites ab, weil deren Datenschutzerklärung angeblich gegen das Urheberrecht verstößt. Wie Sie sich davor schützen und was Sie auf Ihrer Website jetzt überprüfen sollten, erklärt dieser Beitrag. |
Datenschutz-Abmahnung über den Umweg des Urheberrechts
Die betreffenden Rechtsanwälte gehen nach einem recht einfachen Muster vor: Sie fokussieren sich auf die Datenschutzerklärung einer Website und mahnen deren Betreiber wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts ab. Nebst der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sollen die Betroffenen zur Zahlung eines Schadenersatzes, Recherche- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.400 Euro verpflichtet sein. Dem Schreiben liegt zugleich ein Angebot zur vergleichsweisen Erledigung bei Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.500 Euro bei.
Der in den Abmahnungen aufgemachte Vorwurf lautet, die Betreiber der Website hätten in ihrer Datenschutzerklärung Textbausteine aus einem Datenschutzgenerator verwendet, ohne auf die Urheberschaft hinzuweisen und einen entsprechenden Link auf die Seite des Generators gesetzt zu haben. In der Abmahnung geht es daher genau genommen nicht um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, sondern um einen behaupteten Verstoß gegen das Urheberrecht.
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