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  • · Fachbeitrag · Privatpraxis

    Behandlungsverträge mit Patienten

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Auch wenn Privatpatienten in der Regel - ebenso wie die gesetzlich Versicherten - über eine Krankenversicherung verfügen, rechnen Sie als Therapeut Ihre Leistungen immer direkt mit ihnen ab. Um keinen Streit über die Kosten zu bekommen, ist es zu empfehlen, einen schriftlichen Behandlungsvertrag zu schließen. Rechtswirksam ist zwar auch ein mündlich geschlossener Behandlungsvertrag. Aber bei mündlichen Verträgen lassen sich bei einem späteren Streit die getroffenen Vereinbarungen schlechter beweisen als bei schriftlichen. |

    Behandlungsvertrag ist Rechtsgrundlage für das Honorar

    Gerade weil Sie immer direkt mit dem Patienten selbst abrechnen, sollte Ihr Behandlungsvertrag rechtssicher sein und folgende Punkte regeln:

     

    • Vollständige Daten der Vertragspartner. Name und Anschrift Ihrer Praxis sowie Name und Anschrift des Vertragspartners (dieser muss nicht der zu behandelnde Patient sein). Ist der Vertragspartner nicht der zu Behandelnde, sollten Sie die Daten der zu behandelnden Person im Behandlungsvertrag nennen, zum Beispiel unter dem nachfolgenden Punkt.