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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Heilpraktiker verweist nicht an einen Arzt - Patient fordert Schmerzensgeld

    von Rechtsanwältin Henriette Nehse, armedis Rechtsanwälte, Hannover

    | Sofern der Patient unter offensichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ist ein Heilpraktiker nach erfolgloser Behandlung nicht gehalten, den Patienten an einen Schulmediziner zu verweisen. In einem solchen Fall kann der Patient die Notwendigkeit, einen Arzt einzuschalten, selbst erkennen (Amtsgericht Ansbach (AG), Urteil vom 7.7.2015, Az. 2 C 1377/14 ). |

     

    Der Fall

    Der Kläger befand sich wegen einer langjährigen Darmerkrankung in ärztlicher Behandlung. Da die ihm ärztlich verordneten Medikamente keine Linderung verschafften, begab sich der Kläger zu einem Heilpraktiker. Dieser behandelte den Kläger mittels Bioresonanz, sogenanntem Schöndorfstrom und Fußbädern. Der Kläger gab an, dass es ihm infolge dieser Maßnahmen sogar noch schlechter ging. Er warf dem Heilpraktiker vor, dieser hätte ihn an einen Schulmediziner verweisen müssen. Der Patient verklagte den Heilpraktiker deshalb und verlangte von ihm ein Schmerzensgeld für die Leiden, die er erlitten habe, weil er nicht wieder zum Arzt gegangen sei.

     

    Die Entscheidung

    Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das AG Ansbach kam nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seines offensichtlichen Leidens die Notwendigkeit einer - erneuten - ärztlichen Behandlung selbst hätte erkennen müssen. Es komme nicht darauf an, ob die Naturheilmethoden des Heilpraktikers Erfolg versprechend waren oder nicht. Denn zum einen habe sich der Kläger bewusst in diese Behandlung begeben. Zum anderen stehe nach dem Sachverständigengutachten fest, dass die Therapiemaßnahmen des Heilpraktikers die aufgetretenen Leiden des Klägers nicht verursacht haben.