· Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit
Freie Mitarbeit: Entgangene Behandlungstermine machen noch kein unternehmerisches Risiko
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Ein Physiotherapeut, der als freier Mitarbeiter tätig ist, gilt als abhängig beschäftigt und damit als Arbeitnehmer, wenn er in die Organisation der Praxis eingegliedert ist und kein Unternehmensrisiko trägt (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2021, Az. L 4 BA 75/20, Abruf-Nr. 224912). Das Urteil wurde mit Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesozialgericht angefochten (Az. B 12 R 26/21 B). |
Sachverhalt
Ein Physiotherapeut führte eine eigene Praxis. Zusätzlich war er von Mai 2017 bis Mitte 2019 in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis als freier Mitarbeiter tätig. Dieses freie Mitarbeiterverhältnis wurde u. a. wie folgt gelebt:
- In der Gemeinschaftspraxis waren neben den beiden Inhabern weitere Physiotherapeuten ausschließlich als sog. freie Mitarbeiter beschäftigt. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine beschäftigt.
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