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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Leserforum: Wann ist ein freier Mitarbeiter scheinselbstständig?

    | FRAGE: Als Inhaber einer Physiotherapiepraxis beschäftige ich u. a. einen freien Mitarbeiter. Er lehnt eine Festanstellung ab, da er noch für andere Auftraggeber tätig ist. Angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage möchte ich ihn nicht verlieren. Allerdings beunruhigt mich die bundesweit variierende Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit: Muss ich befürchten, dass mein Mitarbeiter bei einer Betriebsprüfung als scheinselbstständig eingestuft wird und ich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss? Und welchen Unterschied macht es, ob der Mitarbeiter für eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft tätig ist? |

     

    Antwort: Klären Sie die Problematik der Scheinselbstständigkeit durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Wenn Ihr freier Mitarbeiter mehrere Aufraggeber hat und dies ggf. nachweisen kann, dürfte es kein Problem damit geben, als Selbstständiger anerkannt zu werden. Mit einem entsprechenden Bescheid entfallen die Probleme bei der Betriebsprüfung. Durch einen Zusammenschluss mehrerer Physio-Praxen ändert sich am Grundproblem, dass der freie Mitarbeiter kein Arbeitnehmer sein möchte, nichts. Bei einer Gemeinschaftspraxis wird der Mitarbeiter für diese insgesamt tätig und hat damit insoweit „nur“ einen Auftraggeber. Bei einer Praxisgemeinschaft hat er nur dann mehrere Auftraggeber, wenn er für mehrere Physiotherapeuten und nicht nur für Sie arbeitet.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 2 | ID 44341951