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  • · Fachbeitrag · Schuldrecht

    So mahnen Sie nicht bezahlte Behandlungskosten richtig und effektiv an!

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Leider kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Aber egal, ob der Patient nicht zahlen kann oder nicht will. Für Sie gilt: Sie haben einen Anspruch auf Zahlung der Rechnung, denn Sie haben die im Behandlungsvertrag vereinbarte Leistung erbracht. Ihren Anspruch sollten Sie geltend machen - notfalls auch vor Gericht. |

    Mahnung und Verzug

    Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort fällig, sobald die Rechnung dem Patienten zugegangen ist. Der Schuldner wird allerdings nicht in Verzug gesetzt, wenn die Rechnung die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels enthält (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07). Nicht ausreichend sind daher Formulierungen in Rechnungen wie „Bitte den Rechnungsbetrag bis zum (…) ausgleichen“ oder „Die Überweisung ist bis zum (o…) auf das angegebene Konto zu leisten“.

     

    Damit der Patient als Verbraucher durch die Rechnung in Verzug gesetzt werden kann, ist eine Verbraucherbelehrung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Den dortigen Anforderungen würde zum Beispiel folgender Hinweis am Ende der Rechnung genügen: