Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schweigepflicht

    Änderung des § 203 StGB schützt Patientendaten ‒ auch bei Weitergabe an externen Dienstleister

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Als Physiotherapeut unterliegen Sie nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) der Schweigepflicht. Streng genommen dürften Sie als Praxisinhaber keinem externen Dienstleister (z. B. für Abrechnung oder IT) Zugang zu sensiblen Patientendaten gewähren. Andererseits können solche externen Dienstleister ihre Arbeit nur erledigen, wenn sie Zugang zu eben diesen Daten haben. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, hat der Bundestag am 29.06.2017 ein Gesetz verabschiedet, das u. a. eine Änderung des § 203 StGB vorsieht. Am 22.09.2017 hat der Bundesrat zugestimmt. |

    Der bisherige Tatbestand nach § 203 StGB

    § 203 StGB schützt Geheimnisse, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Berufsgeheimnisträgern) anvertraut werden, vor unbefugter Offenbarung. Unbefugt ist die Weitergabe von geschützten Informationen immer schon dann, wenn der Patient in die Weitergabe gerade dieser Daten nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Zu den erfassten Berufsgruppen zählen neben Ärzten, Apothekern und Angehörigen anderer Heilberufe auch die Physiotherapeuten. Wer als Angehöriger der von § 203 StGB erfassten Berufsgruppen die ihm anvertrauten Sachverhalte, Patientendaten oder Diagnosen unbefugt offenbart, kann ‒ je nach Schwere des Einzelfalls ‒ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

     

    MERKE | Bei einem Therapeuten beschäftigte Mitarbeiter werden als sogenannte Berufsgehilfen ebenfalls von § 203 StGB erfasst.