· Fachbeitrag · Sozialrecht
Ex-Fußballprofi, der als selbstständiger Physiotherapeut während der AU weiterhin Einkünfte erzielt, erhält kein Verletztengeld
| Ein Ex-Fußballprofi, der infolge eines Meniskusschadens arbeitsunfähig ist, aber während der Arbeitsunfähigkeit (AU) als selbstständiger Physiotherapeut aus dem Praxisbetrieb fortlaufende Einkünfte erzielt, hat keinen Anspruch auf Verletztengeld (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.03.2025, Az. B 2 U 2/23 R). |
Geklagt hatte ein Ex-Profifußballer, der nach dem Ende seiner aktiven Karriere eine Physiotherapiepraxis betreibt. Aus seiner Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen der Meniskusschäden wurde er arbeitsunfähig, erzielte aus dem Praxisbetrieb aber weiterhin fortlaufende Einkünfte. Die Richter verneinten in allen Instanzen einen Anspruch auf Verletztengeld. Trotz seiner AU als voll mitarbeitender Physiotherapeut habe der Kläger weiterhin die Praxis geleitet, verwaltet und unternehmerische Entscheidungen getroffen. Das daraus erzielte Einkommen sei auf das Verletztengeld anzurechnen. Es sei nicht vorgesehen, zwischen der Arbeit des Praxisinhabers als Physiotherapeut und der Arbeit als Unternehmer zu differenzieren.