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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Freiberufliche Tätigkeit in Palliativzentren: Hinweise auf Scheinselbstständigkeit

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Physiotherapeutische Leistungen in der ambulanten Palliativversorgung müssen nicht zwingend durch Angestellte des Palliativzentrums erbracht werden. Das Palliativzentrum kann alternativ mit selbstständigen Therapeuten oder Therapiepraxen zusammenarbeiten. Je nach Ausgestaltung der Zusammenarbeit kann sich die Frage stellen, ob es sich bei dieser um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Betroffen sind in erster Linie selbstständige Therapeuten, die z. B. als freie Mitarbeiter in einem Palliativzentrum arbeiten und in ihrer eigenen Praxis keine eigenen Angestellten beschäftigen. |

     

    Statusfeststellungsverfahren und Statusfeststellungsklage

    Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) prüft, ob für eine bestimmte Beschäftigung Sozialversicherungspflicht besteht (Statusfeststellungsverfahren). Ein solches Verfahren können sowohl der Arbeitnehmer/freie Mitarbeiter als auch der Arbeitgeber/Auftraggeber bei der Clearingstelle der DRV beantragen. Diese prüft anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls, ob die Tätigkeit des Therapeuten im Palliativzentrum als selbstständige oder als unselbstständige Tätigkeit einzustufen ist.

     

    • Selbstständig oder abhängig beschäftigt? Leitfragen zur Einordnung
    • Unterliegt der Therapeut bei der Versorgung des Patienten Weisungen des Palliativzentrums? ‒ Ja.*
    • Ist er in die Arbeitsabläufe und die Betriebsorganisation des Palliativzentrums eingebunden? ‒ Ja*
    • Kann der Therapeut seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen? ‒ Nein*