· Fachbeitrag · Sozialrecht
Mindesthöhe der Praxisräume: Klärung des Dauerstreitthemas durch das BSG steht noch aus
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Um eine Kassenzulassung zu erhalten, muss eine Physiotherapiepraxis u. a. die in den Rahmenverträgen enthaltenen baulichen Vorgaben (Größe, Anzahl Behandlungszimmer usw.) erfüllen. Das gilt sowohl bei Praxisneugründung als auch bei Verlegung oder Erweiterung. Immer wieder streiten sich Krankenkassen und Therapeuten vor Gericht um die Mindestraumhöhe. Seit der letzten landessozialgerichtlichen Entscheidung befasst sich nun das Bundessozialgericht (BSG) mit diesem Thema. Der folgende Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage zusammen. |
Vorgaben sind nur Empfehlungen, kein Gesetz
Nach § 124 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist eine Praxis zuzulassen, wenn sie über eine Ausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet (PP 10/2008, Seite 6). Die Vorstellungen der Beteiligten über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung fallen i. d. R. auseinander. Damit die Krankenkassen nach einer einheitlichen Linie darüber entscheiden, ob eine Therapiepraxis zuzulassen ist oder nicht, gibt es laut § 124 Abs. 4 SGB V Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen. Diese sind nach dem Urteil des BSG vom 27.03.1996 (Az. 3 RK 25/95) aber nur Empfehlungen ohne Verpflichtungscharakter (PP 09/2011, Seite 6).
Raumhöhe mindestens 2,50 m ‒ aber weniger geht auch
Die Zulassungsempfehlungen sehen eine konkrete Raumhöhe vor. Für Physiotherapiepraxen muss die lichte Höhe durchgehend mindestens 2,50 m betragen (für ergotherapeutische und logopädische Praxen mindestens 2,40 m).
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