· Fachbeitrag · Sozialrecht
Was sind Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V?
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) V legt fest, dass gesetzlich versicherte Patienten einen Anspruch auf Heilmittel haben. Doch was sind Heilmittel im Sinne des SGB? |
Heilmittel sind Dienstleistungen
§ 32 SGB V selbst definiert den Begriff des Heilmittels nicht. Eine gesetzliche Definition findet sich aber in § 30 SGB VII; hiernach sind Heilmittel alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Diese Definition ist umfassender als der Begriff des Heilmittels in Heilmittelrichtlinien (HMR) und -katalog.
Allen Heilmitteln ist gemeinsam, dass sie auf den Körper zum Zweck der Heilung, Besserung oder Linderung überwiegend äußerlich einwirken (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.6.1993, Az: 1 RK 21/91). Heilmittel sind des Weiteren Dienstleistungen, die in Bezug auf eine Gesundheitsstörung schädigende Einflüsse vom Körper abhalten und somit die konkrete Erkrankung zwar nur mittelbar, aber gezielt bekämpfen (BSG-Urteil vom 18.1.1996, Az: 1 RK 8/95) - Beispiele hierfür finden Sie in der folgenden Tabelle.
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