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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Nebenberufliche Tätigkeit an einer Berufsschule kann abhängige Beschäftigung sein!

    | Physiotherapieschulen suchen für ihren Fachkundeunterricht kompetente Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit Berufserfahrung ( PP 09/2023, Seite 3 ff.). Insbesondere für Teilzeitbeschäftigte in Physiopraxen kann dies interessant sein. Doch Vorsicht! Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat am 14.12.2023 im Fall einer nebenberuflich tätigen Dozentin entschieden, dass diese abhängig beschäftigt ist, wenn sie als Vertretungskraft für andere Lehrer tätig wird und im Rahmen des Unterrichts Vorgaben des Lehrplans zu beachten sowie den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren hat (Az. L 8 BA 9/22). |

     

    Berufsschule klagt gegen Einstufung einer Dozentin als abhängig beschäftigt ...

    Die Klägerin, eine Berufsschule, ist Trägerin des Aus- und Fortbildungsinstituts A-Stadt, an dem überregional staatlich examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer ausgebildet werden. Die Dozentin ist hauptberuflich versicherungspflichtig als Altenpflegerin in einem Hospiz beschäftigt. 2017 schloss sie mit der Schule einen Dozentenvertrag im Umfang von ca. 80 Stunden im Jahr. Einige Monate nach Aufnahme ihrer Nebentätigkeit beantragte die Dozentin ein Statusfeststellungverfahren mit dem Ziel, als selbstständig eingestuft zu werden. Die Deutsche Rentenversicherung stufte sie dagegen als abhängig beschäftigt ein. Die Klage der Berufsschule blieb ohne Erfolg.

     

    ... und unterliegt vor dem LSG!

    Das LSG sah in der Beschäftigung der Dozentin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit: Die Tätigkeit als Lehrkraft könne grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VI). Entscheidend sei jedoch, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit sowie die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.