· Fachbeitrag · Strafrecht
Ist das Rückdatieren von Verordnungen strafbar?
von RA Dr. Patrick H. Teubner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin, www.kralaw.de
| Es kommt regelmäßig vor, dass das Ausstellungsdatum von Heilmittelverordnungen geändert werden muss. So zum Beispiel bei chronisch kranken Patienten, bei denen die Therapie fortgeführt, die Verordnung aber aus organisatorischen Gründen erst später in die Praxis gebracht wird. Der Therapeut würde die zu früh durchgeführte Behandlung nicht von der Krankenkasse erstattet bekommen. Entgegen vielfacher Annahmen ist das Rückdatieren jedoch völlig legal. Ärzte, die eine Heilmittelverordnung rückdatieren, begehen daher auch keine Urkundenfälschung. |
Der Arzt selbst darf seine Verordnungen korrigieren ...
Muss eine Heilmittelverordnung rückdatiert werden, kann der Arzt entweder eine völlig neue Verordnung ausstellen und diese mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum versehen oder er ändert die bereits ausgestellte Verordnung auf ein Datum in der Vergangenheit.
Beide Konstellationen sind unproblematisch für den Arzt. Denn in beiden Fällen stellt der Arzt keine unechte Urkunde her: Diejenige Person, die die Heilmittelverordnung ausstellt, ist mit der in der Verordnung als Aussteller benannten identisch. Die für den Straftatbestand des § 267 Strafgesetzbuch (StGB) erforderliche Identitätsverschiedenheit liegt nicht vor.
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