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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Kann der Arbeitgeber während der Coronapandemie Betriebsferien anordnen?

    von RAin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln, osborneclarke.com

    | Die Coronapandemie wirkt sich auf alle Bereiche des Lebens aus. Insbesondere Unternehmen und Einrichtungen, in denen Kontakt zu Menschen Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, trifft es besonders hart ‒ so auch Physiotherapiepraxen. Zur Überwindung der Coronakrise bestehen verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit könnte die Anordnung von Betriebsferien sein. Dabei stehen jedoch einige Hürden im Weg. |

    Anordnung von Betriebsferien im Allgemeinen

    Unter Betriebsferien versteht man die Schließung des Betriebs und die gleichzeitige Anordnung von Urlaub für die Mitarbeiter. Soweit im Betrieb kein Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund seines Direktionsrechts Betriebsferien anordnen. Dabei müssen jedoch auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erfüllt sein.

     

    Danach sind bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange entgegen. Solche liegen vor, wenn die tägliche Arbeit nicht normal möglich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es im Betrieb große Umbaumaßnahmen gibt oder der einzige Lieferant selbst Betriebsferien hat. Ein Auftragsmangel oder eine Betriebsablaufstörung aber fallen in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Er kann dann keine Betriebsferien anordnen, denn das wirtschaftliche Risiko darf nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.