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  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Die Beteiligung von Orthopäden an Physiotherapieeinrichtungen birgt Risiken

    von RA, FA für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover

    | Seit Jahren beteiligen sich niedergelassene Orthopäden und Unfallchirurgen entweder direkt oder über nahe Angehörige als Gesellschafter an Physiotherapieeinrichtungen. Diese Praxis könnte durch eine Reihe von Neuerungen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz zukünftig zu Problemen sowohl für die beteiligten Ärzte als auch für die Physiotherapeuten führen. |

    Zuweisungen gegen Entgelt sind verboten

    Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde unter anderem § 73 SGB V geändert. Dort heißt es in Absatz 7 jetzt, dass es Vertragsärzten nicht gestattet ist, sich für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige geschäftliche Vorteile versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

     

    Der Gesetzgeber hat damit das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt in § 31 der Berufsordnungen der Landesärztekammern in das SGB V übernommen. Dieses Verbot bedeutet, dass Vereinbarungen zwischen verschiedenen Leistungserbringern nichtig sind, in denen Vertragsärzte für die Zuweisung von Patienten Vorteile erhalten. Dabei sind vor allem finanzielle Vorteile gemeint. Das Verbot erfasst sowohl direkte als auch verdeckte Zuweisungen. Bei verdeckten Zuweisungen erfolgt zwar auch eine reale ärztliche Leistung, der Preis für diese Leistung ist jedoch völlig überhöht.