25.02.2014 · Fachbeitrag · Verwaltungsrecht
Widerruf der Heilpraktikererlaubnis bei schweren Behandlungsfehlern
| Ein Heilpraktiker, der seinen schwer erkrankten Patienten dazu rät, ohne weitere Rücksprache die ärztlich verordneten Medikamente abzusetzen, ist sittlich unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1f) Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO HeilPrG). In einem solchen Fall hat die Behörde daher nach § 7 Abs. 1 S. 1 der 1. DVO HeilPrG die Heilpraktikererlaubnis zu widerrufen, urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Bremen am 26. September 2013 (Az. 5 K 909/12, Abruf-Nr. 134025 ). Das Urteil zeigt deutlich die Grenzen heilpraktischer Behandlung auf. |
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