· Fachbeitrag · Wegeunfall
Besuch beim Physiotherapeuten fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Wenn ein Patient auf dem Weg zu einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung einen Unfall erleidet, stellt sich die Frage, ob dies ein Arbeitsunfall sein kann. Denn dann würde der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) greifen. Voraussetzung wäre hier, dass eine auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (teil-)stationäre Behandlung bzw. ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorlag (§ 2 Nr. 15a Sozialgesetzbuch [SGB] VII). Eine Physiotherapie, in der eine Verletzung behandelt wird, die nicht von einem Arbeitsunfall herrührt, genügt dieser Anforderung nicht (Thüringer Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 25.01.2024, Az. L 1 U 365/22). |
Unfall auf dem Weg zur Physiopraxis ‒ Patient fordert Leistungen der DGUV ...
Der Patient war bei einer Physiotherapeutin wegen einer Verletzung an der Schulter in Behandlung. Diese Verletzung war jedoch keine Folge eines Arbeitsunfalls. Kostenträger der Behandlung war hier die Krankenkasse. Auf dem Weg zu einem Behandlungstermin erlitt der Patient einen schweren Motorradunfall. Die DGUV lehnte jedoch die Feststellung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die verordnete ambulante Krankengymnastik war keine interdisziplinäre, komplexe und ganzheitlich ausgerichtete Rehabilitationsmaßnahme war, sondern eine isolierte, kurative (heilende) Behandlung. Dies sei als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation anzusehen.
Dagegen klagte der Patient. Er trug vor Gericht vor, dass es nicht ausschließlich darauf ankomme, wie die konkrete Leistung zu bezeichnen sei. Vielmehr komme es auf den Sinn und Zweck der Vorschrift und die Intention des Gesetzgebers an. Der Versicherte solle gegen die besonderen Risiken geschützt werden, die sich aus der Entgegennahme der Behandlung bzw. dem Verweilen in fremder Umgebung ergäben und denen er bei im Normalfall anzutreffenden häuslichen Gegebenheiten nicht begegnet wäre.
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