· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
LG Stuttgart: Verstoß gegen die DSGVO ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
von RA Manfred Weigt, Bielefeld
| Ein Unternehmen, das gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, kann dafür nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Der Sanktionskatalog der DSGVO ist als in sich abgeschlossen anzusehen (Landgericht [LG] Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18). Mit seiner Entscheidung folgt das LG Stuttgart der Mehrheit der deutschen Rechtsprechung. Allerdings gibt es auch Gerichte, die anderer Auffassung sind (z. B. Hanseatisches Oberlandesgericht, PP 03/2019, Seite 17 ). |
Sachverhalt
Ein Interessenverband erhob gegen ein Unternehmen eine Unterlassungsklage. Die Website des beklagten Unternehmens erfüllte nicht die Informationspflichten zur Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO. Der Interessenverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht wies die Klage allerdings ab.
Entscheidungsgründe
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei die DSGVO ‒ so das Gericht ‒ eine Regelung, die unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten entfalte. Daher würden nationale Regelungen vollständig verdrängt, soweit der Anwendungsbereich des europäischen Rechts reiche.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig