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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    LG Stuttgart: Verstoß gegen die DSGVO ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

    von RA Manfred Weigt, Bielefeld

    | Ein Unternehmen, das gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, kann dafür nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Der Sanktionskatalog der DSGVO ist als in sich abgeschlossen anzusehen (Landgericht [LG] Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18). Mit seiner Entscheidung folgt das LG Stuttgart der Mehrheit der deutschen Rechtsprechung. Allerdings gibt es auch Gerichte, die anderer Auffassung sind (z. B. Hanseatisches Oberlandesgericht, PP 03/2019, Seite 17 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Interessenverband erhob gegen ein Unternehmen eine Unterlassungsklage. Die Website des beklagten Unternehmens erfüllte nicht die Informationspflichten zur Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO. Der Interessenverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht wies die Klage allerdings ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei die DSGVO ‒ so das Gericht ‒ eine Regelung, die unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten entfalte. Daher würden nationale Regelungen vollständig verdrängt, soweit der Anwendungsbereich des europäischen Rechts reiche.