· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Schutz vor (unlauterem) Wettbewerb durch Ex-Mitarbeiter: rechtliche Grundlagen
von Melanie Hoffmann, Wirtschaftsjuristin (LL.M.), Siegen und Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen
| Ein Therapeut, der die Praxis verlässt, verursacht kurzfristig einen wirtschaftlichen Verlust. Sofern der Therapeut nicht sofort ersetzt werden kann, muss die Praxis weniger Therapiestunden anbieten und generiert dadurch weniger Umsatz ( PP 06/2018, Seite 13 ). Schlimmer: Langfristig besteht die Gefahr, dass der ehemalige Mitarbeiter wertvolles Insiderwissen aus Ihrer Praxis preisgibt und/oder als Wettbewerber auftritt. Mehrere rechtliche und organisatorische Vorkehrungen können Sie davor schützen. Dieser Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen. |
Nur unlauterer Wettbewerb ist verboten
Der Patientenstamm eines Therapeuten ist ein wesentlicher Teil des Praxiskapitals. Dennoch ist er ‒ so die Rechtsprechung ‒ kein geschütztes Rechtsgut. Es gibt keinen Bestandsschutz für den Patientenstamm, sodass das Abwerben von Patienten/Kunden zum freien Wettbewerb gehört (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2012, Az. 9 Ta 407/11, Abruf-Nr. 168507). Im Normalfall dürfen Ex-Mitarbeiter Kunden ihres alten Arbeitgebers abwerben. Ausnahmen regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.
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