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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Unzulässige Werbung für Magnetfeldtherapie

    von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Bewerbung einer Magnetfeldtherapie ist unlauter und unzulässig, wenn der damit Werbende die therapeutische Wirksamkeit nicht glaubhaft machen kann. Rechtsgrundlage dafür sind §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Daran ändert auch der Hinweis „Auch wenn die Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt ist“ nichts. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 20. Januar 2016 entschieden (Az. 9 U 1181/15). |

     

    Sachverhalt

    Ein niedergelassener Arzt warb im Internet mit einer von ihm angebotenen Magnetfeldtherapie. Konkret gab er an, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, die Selbstheilung des Körpers anrege. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüften, Rheuma und Prellung sowie bei Migräne und Durchblutungsstörungen erzielt. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.

     

    Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Koblenz untersagte dem Arzt - im Wege einer einstweiligen Verfügung - in dieser Art und Weise für eine Magnetfeldtherapie zu werben. Mit der Berufung gegen diese Entscheidung hatte sich das OLG zu befassen.