· Arbeitgeberleistungen
Aufladen privater E-Fahrzeuge als Incentive für Mitarbeiter
| Rund um die Elektromobilität gibt es viele lohnsteuerliche Vergünstigungen. Ein interessantes Instrument, um Mitarbeiter an Ihre Praxis zu binden, ist die Möglichkeit, ihnen anzubieten, ihr privates Elektroauto oder -fahrrad kostenlos in Ihrer Praxis aufzuladen. |
Kostenloses Stromaufladen in der Praxis
Die Steuerbefreiung für das Aufladen (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz [EStG]) gilt für die kostenlose bzw. verbilligte Aufladung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrrädern. Bei Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich kein Kfz sind, wird der Vorteil aus dem unentgeltlichen Laden im Betrieb bereits dem Grunde nach nicht als Arbeitslohn angesehen (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, Rz. 10, Abruf-Nr. 218087).
Der Umfang der Steuerfreiheit
Die Begünstigung gilt nicht nur für private Fahrzeuge Ihrer Mitarbeiter, sondern auch für Dienstwagen (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 11). Bei der Ein-Prozent-Regelung ist die kostenlose Stromaufladung bereits mit der Versteuerung des Ein-Prozent-Werts abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode zählen die Kosten für die Stromaufladung nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 13).
Wichtig | Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der aufgeladenen Kraftfahrzeuge begrenzt.
Zusätzlichkeitskriterium in § 3 Nr. 46 EStG
Voraussetzung für die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 46 EStG ist, dass die Leistungen bzw. Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Zusätzlichkeit vorliegt, ist in § 8 Abs. 4 EStG näher geregelt.
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Physiotherapeut Konrad hat für seine Patienten auf dem Praxisgelände eine E-Ladesäule installiert. Da die Ladesäule bisher nur wenig genutzt wurde, stellt er sie seit dem 01.09.2021 auch seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung. Sie dürfen ihre privaten Elektrofahrzeuge auf dem Praxisgelände mit Strom aufladen. Ebenso dürfen private Hybridelektrofahrzeuge und private Elektrofahrräder aufgeladen werden. Die Mitarbeiter erhalten diesen Vorteil jeweils zusätzlich zum Arbeitslohn. Es wird dokumentiert, welche Mitarbeiter davon Gebrauch machen.
Ergebnis: Die Aufladung der Fahrzeuge bzw. Elektrofahrräder ist bei den Mitarbeitern steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. |
Begünstigter Aufladeort
Begünstigt ist nur das Aufladen in Ihrer Praxis. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung (z. B. bei einer Tankstelle oder einem Geschäftspartner) oder beim Mitarbeiter selbst (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 15).
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Die Überlassung von Strom aus der Ladesäule an die Mitarbeiter wird umsatzsteuerlich als Lieferung beurteilt. Da die Aufladung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ‒ also unentgeltlich ‒ erfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 Umsatzsteuergesetz), die umsatzsteuerpflichtig ist. Sie müssen daher Ihren Einkaufspreis der geladenen Strommenge ermitteln und darauf 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Sprechen Sie darüber vor der Einführung des kostenlosen Ladens mit Ihrem Steuerberater.
Wichtig | Sie müssen daher z. B. durch eine fortlaufende Liste dokumentieren, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt wie viel Strom geladen hat.
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Die angestellte Therapeutin Britta lädt ihr E-Fahrzeug regelmäßig in der Praxis auf. Der Praxis entstehen bei einer (Schnell-)Ladestation Kosten von 0,30 Euro je Lademinute. Im Juli 2021 hat Britta 250 Minuten geladen, was in einer Liste dokumentiert ist.
Ergebnis: Ihre Praxis muss 14,25 Euro Umsatzsteuer abführen (0,30 Euro x 250 = 75 Euro; 75 Euro x 19 Prozent). |
Stromsteuerliche Konsequenzen
Mit der Lieferung von Strom an Dritte ‒ vorliegend an die Mitarbeiter ‒ werden Sie grundsätzlich als Versorger tätig (§ 2 Nr. 1 Stromsteuergesetz [StromStG]). Das hätte weitreichende Anmelde- und Dokumentationspflichten (inkl. regelmäßiger Stromsteueranmeldungen) zur Folge. Für den vorliegenden Fall gilt jedoch die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 Stromsteuerverordnung. Danach hat jemand, der Dritte mit Strom ausschließlich für Zwecke der Elektromobilität beliefert, keinen Versorgerstatus im Sinne des StromStG. Ihnen bleiben daher die obigen administrativen Pflichten erspart.
Wichtig | Die obige Ausnahme gilt allerdings nur, wenn Sie den Strom zuvor von einem Energieversorger bezogen haben. Sollten Sie den Strom (z. B. mittels Fotovoltaikanlage) selbst produzieren, würde die Befreiung nicht gelten.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Praxis
Im Zusammenhang mit der Elektromobilität könnten Sie noch weitere Steuervorteile nutzen. Sie könnten Mitarbeitern z. B. Barzuschüsse zum Kauf von privaten Ladestationen gewähren und die Zuwendung mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Zuschuss wäre beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Ein Barzuschuss würde bei Ihnen auch keine Umsatzsteuer auslösen.