· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Fahrtkostenabzug bei Hausbesuchen fällt zukünftig geringer aus
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Viele Therapeuten statten ihren Patienten Hausbesuche ab. In der Gewinnermittlung können hierfür Reisekosten geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erklärt, welche Reisekosten für Hausbesuche auf dem Weg von oder in die Praxis absetzbar sind (Urteil vom 19.5.2015, Az. VIII R 12/13). Lesen Sie hier, was sich ändert. |
Die Regelungen VOR dem aktuellen BFH-Urteil
Grundsätzlich ist es so, dass Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Praxis nur eingeschränkt steuerlich geltend machen können. Was das angeht, werden Sie als Praxisinhaber genauso behandelt wie ihre Angestellten und Sie erhalten nur die Entfernungspauschale. Das Finanzamt erkennt je Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Betriebsausgabe an. Für andere Praxisfahrten wie Hausbesuche oder Einkaufsfahrten gelten hingegen die allgemeinen Reisekostengrundsätze. Das heißt, dass Sie je gefahrenem Kilometer (nicht je Entfernungskilometer) pauschal 30 Cent oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend machen können.
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Therapeut A fährt jeden Morgen 20 km zu seiner Praxis und abends wieder 20 km zurück. Für die 40 Kilometer kann er 20 x 30 Cent = 6 Euro steuerlich geltend machen. Mittags fährt er zu einem Hausbesuch und erledigt nebenbei noch Praxiseinkäufe. Hierfür fährt er 25 km. Diese Fahrt löst bei ihm 25 x 30 Cent = 7,50 Euro Reisekosten aus. Trotz der geringeren Kilometerzahl hat er höhere steuerliche Betriebsausgaben. |
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