· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Finanzämter lassen den Abzug von Zivilprozesskosten nicht zu
| In Ausgabe 12/2011 von PP haben wir berichtet, dass der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hat, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Leider wendet was Bundesfinanzministerium (BMF) dieses Urteil nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az: IV C 4 - S 2284/07/0031: 002). |
Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche - rückwirkende - gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
PRAXISHINWEIS | Steuerpflichtigen, die ihre Zivilprozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchten, bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht. |