· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Als Übungsleiter Steuern sparen trotz steuerfreier Einnahmen
von Dipl.-Fw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Sind Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder künstlerisch oder pflegerisch tätig, bleiben Einnahmen bis zu 2.400 Euro steuerfrei. Wussten Sie aber auch, dass Sie mit solchen Nebentätigkeiten trotz steuerfreier Einnahmen Steuern sparen können? PP erläutert Ihnen drei denkbare Praxisfälle und stellt weitere Gestaltungsmöglichkeiten zum Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) und zur Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) vor. |
Ausgaben bei begünstigten Nebentätigkeiten
Ausgaben im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, können Sie nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG). Die Lohnsteuer-Richtlinien fordern zusätzlich, dass sowohl die Einnahmen aus dieser Tätigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag überschreiten (R 3.26 Abs. 9 LStR). Diese Verwaltungsauffassung steht aber gewaltig unter Druck. Beim BFH sind nämlich unter anderem zwei Musterprozesse anhängig. Insgesamt geht es um drei Fälle.
1. Einnahmen liegen unter, Ausgaben über dem Freibetrag
Ein solcher Fall lag dem FG Thüringen zur Entscheidung vor. Dort hatte ein Übungsleiter 1.200 Euro verdient. Seine - mit der Übungsleitertätigkeit zusammenhängenden - Ausgaben beliefen sich auf 4.062 Euro. Das Finanzamt verweigerte die Feststellung eines Verlusts mit der Begründung, die Einnahmen lägen nicht über dem Freibetrag von 2.400 Euro. Das FG entschied anders. Es gewährte den Verlustabzug (FG Thüringen, Urteil vom 30.09.2015, Az. 3 K 480/14, Abruf-Nr. 146289).
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