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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    BFH: Doppelter Abzugsbetrag für häusliches Arbeitszimmer bei Ehepartnern möglich

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Auch Physiotherapeuten können in bestimmten Fällen ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen ( PP 09/2016, Seite 14 ). Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Ehepaare den Höchstbetrag i. H. v. 1.250 Euro für Arbeitszimmerkosten sogar doppelt beanspruchen dürfen (BFH, Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13). |

     

    Abzugsbetrag für Singles i. H. v. 1.250 Euro bleibt gleich

    Abzugsfähig sind als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers z. B. Miete bzw. Abschreibung und Finanzierungskosten sowie die Kosten des laufenden Gebäudeunterhalts (z. B. Heizung, Strom). Normalerweise richtet sich der Abzug nach dem Verhältnis der Gesamtfläche zur Fläche des Arbeitszimmers.

     

    • Beispiel 1: Häusliches Arbeitszimmer einer ledigen Therapeutin

    Therapeutin Müller ist ledig. Ihre Wohnung hat eine Gesamtfläche von 90 qm. Frau Müller nutzt in ihrer Wohnung ein ca. 16 qm großes abgeschlossenes Zimmer als Praxisbüro. Das entspricht einem Flächenanteil von 17,8 Prozent. Frau Müller zahlt monatlich 800 Euro Miete und 66 Euro Stromkosten. Ohne sonstige Kosten (z. B. Nebenkostenabrechnung) hat sie pro Jahr Raumkosten i. H. v. 12 x 866 Euro = 10.392 Euro. Davon entfallen 17,8 Prozent, d. h. 1.850 Euro auf das Arbeitszimmer. Wegen des geltenden Höchstbetrags darf Frau Müller maximal 1.250 Euro absetzen. Die übrigen rund 600 Euro gehen steuerlich ungenutzt unter.