· Fachbeitrag · Geldwerte Vorteile
Geänderte Besteuerung der Dienstwagennutzung zur indirekten Gehaltserhöhung nutzen
von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
| Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so muss er diesen geldwerten Vorteil versteuern. Kam es bisher zu einer pauschalen Besteuerung der Dienstwagennutzung, ist es ab sofort auch möglich, nur die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte besteuern zu lassen. PP zeigt Ihnen, wie es geht. |
Hintergrund
Überlässt ein Therapeut seinem Angestellten ein betriebliches Kraftfahrzeug, damit dieser den Wagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutzen kann, erfolgte die Besteuerung bisher einheitlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte kommt es bei dieser typisierten Betrachtung nicht an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in drei Urteilen vom 22. September 2010 festgestellt, dass zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen ist (Az: VI R 54/09, Az: VI R 55/09 und Az: VI R 57/09).
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Ein angestellter Physiotherapeut führt überwiegend Hausbesuche durch und hat daher von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen (Wert: 20.000 Euro) gestellt bekommen. Er nutzt das Fahrzeug aber auch zwölf Mal im Monat für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Praxis (Entfernung: 30 km). Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG müsste der Physiotherapeut monatlich einen geldwerten Vorteil von 180 Euro versteuern (20.000 x 30 km x 0,03 Prozent). Wendet man die neue Berechnung des BFH an, so müssten monatlich lediglich 144 Euro der Besteuerung unterworfen werden (20.000 Euro x 30 km x 12 Fahrten x 0,002 Prozent). |
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