· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Heizungsgesetz ‒ steuerliche Vorschriften versus Fördermittel
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, steuer-webinar.de
| Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Um die Kosten abzufedern, wurden verschiedene Fördermöglichkeiten geschaffen. Zu beachten ist, dass es bei dem neuen Heizungsgesetz und den damit einhergehenden Fördermöglichkeiten zu steuerlichem Konfliktpotenzial kommen kann. Im Vorfeld sollte dies überprüft und in die Gesamtbetrachtung und -kalkulation einbezogen werden. Hintergrundinformationen zum GEG und zu grundlegenden Förderungsmöglichkeiten online unter iww.de/pp > Abruf-Nr. 49764479 . |
Steuerliche Wechselwirkungen bei zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden
Neben Fördermöglichkeiten durch Zuschüsse und zinsverbilligte Darlehen stellt sich auch die Frage, ob und wie die anfallenden Kosten ggf. steuerlich geltend gemacht werden können. Bei zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden ‒ z. B. dem klassischen Einfamilienhaus ‒ kommt in erster Linie die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht. Aber auch die seit dem Jahr 2020 eingeführte Vorschrift des § 35c EStG zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen könnte einschlägig sein.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Für Handwerkerleistungen sieht das EStG eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (max. 1.200 Euro) gemindert. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Materialkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z. B. Abdeckplane), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Aufwendungen müssen immer unbar bezahlt werden (nicht bar gegen Quittung).
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