· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Praxisevents steuer- und abgabenfrei gestalten: Freibetrag, Reisekosten und Umsatzsteuer
von Bankkaufmann und Dipl.-Finanzwirt Theo Müller, Brilon
| Bei betriebsinternen Events, stellt sich stets die Frage, ob die damit verbundenen Zuwendungen an die Mitarbeiter (z. B. Speisen, Getränke, Musik) steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn sind ( iww.de/pp , Abruf-Nr. 46974681 ). Maßgeblich ist u. a. die Einhaltung der sog. 110 Euro-Grenze. Was passiert, wenn diese überschritten wird und welche Bedeutung Reisekosten und Umsatzsteuer dabei haben, erklärt dieser Beitrag. |
Was, wenn der 110-Euro-Freibetrag überschritten wird?
Jeder Arbeitnehmer kann steuerfreie Zuwendungen von insgesamt bis zu 110 Euro je Betriebsfeier erhalten. Erhält er mehr, wird der überschießende Teil als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers erfasst und löst eine Steuerpflicht aus. Diese Steuerpflicht kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden, soweit die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsfeier gewährt wurden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz; EStG). Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (Ab dem Jahr 2021 gelten hier hohe Freigrenzen!) und ggf. pauschale Kirchensteuer an. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent löst zudem Sozialversicherungsfreiheit aus. Wählt der Arbeitgeber dagegen keine Pauschalbesteuerung, muss in der Lohnbuchhaltung der überschießende Betrag bei jedem Arbeitnehmer mit dem individuellen Steuersatz erfasst werden.
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