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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anschlussbehandlungen: keine, 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Thomas Meurer, Umsatzsteuerreferat der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland, Köln

    | Seit dem 1. Januar 2012 stellt eine Anschlussbehandlung - sofern keine (weitere) ärztliche Verordnung bzw. kein (Privat-)Rezept mit Diagnose und/oder Behandlungsempfehlung vorliegt - eine steuerpflichtige Präventionsmaßnahme dar. Somit sind Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, grundsätzlich nicht mehr als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen und unterliegen der Umsatzsteuer (USt). Nun ist die Frage, ob bei Anschlussbehandlungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent oder aber der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen ist - und was gilt bei Gutscheinen? PP klärt auf! |

    Wann gilt welcher Steuersatz?

    Physiotherapeutische Leistungen (zum Beispiel Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) vom ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 Prozent) begünstigten Heilbädern.

     

    Da es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird, unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten erbracht werden und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind (zum Beispiel Manualtherapie, Elektrotherapie, Massagen, unmittelbare Hilfestellung und Anleitung von krankengymnastischen Übungen mit dem Patienten), dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent. Dies ist in Abschnitt 12.11 Abs. 3 und 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geregelt.