· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Physiotherapeuten und die Umsatzsteuer: Diese Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Generell sind die Leistungen von Physiotherapeuten von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedoch nicht für Selbstzahlerleistungen ohne Verordnung und für Zusatztätigkeiten wie den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Welche dieser Umsätze unterliegen nun genau der Umsatzsteuer? Und gibt es einen Vorsteuerabzug? Diesem klassischen Praxisproblem geht der vorliegende Beitrag auf den Grund. Ein Folgebeitrag (Abruf-Nr. 50120662 ) befasst sich mit der Frage, wie Physiotherapeuten über die Kleinunternehmerregelung das optimale Gestaltungsmodell wählen können. |
Umsätze von Physiotherapeuten sind grundsätzlich steuerfrei
Physiotherapeuten sind gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerliche Unternehmer. Denn sie erbringen gegenüber ihren Patienten aufgrund einer Verordnung durch Heilbehandlungen, Rehabilitationssport oder Funktionstraining usw. sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG und erhalten im Gegenzug von den Patienten bzw. dessen Kostenträger ein Entgelt. Dieser Vorgang verwirklicht deshalb den Tatbestand für einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Dennoch fällt keine Umsatzsteuer an. Denn die Umsätze aus verordneten Heilbehandlungen als Physiotherapeut sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit ‒ ohne Höchstbeträge und einzuhaltender Grenzwerte.
PRAXISTIPP | Bei Physiotherapeuten ist für die Steuerfreiheit erforderlich, dass die Leistungen aufgrund einer Verordnung durch einen Arzt bzw. Heilpraktiker oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 07.07.2005, Az. V R 23/04). Bei Anschlussbehandlungen genügt es, wenn der Patient spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine neue Verordnung vorlegt (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2021, Az. 1 K 2249/17 U, PP 02/2022, Seite 18 ff.). |
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