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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    So vermeiden Sie die neue Umsatzsteuerpflicht

    | Bisher waren sich die Finanzverwaltungen bundesweit darüber einig, dass Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose umsatzsteuerfrei sind. Wie auf den vorherigen Seiten beschrieben, sollen solche Leistungen ab dem 1. Januar 2012 zumindest mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert werden. PP zeigt Ihnen, wie Sie die Umsatzsteuerpflicht vermeiden können und gibt Ihnen ein Musterschreiben an die Hand. |

    „Ärztliche Verordnung“ ist ein dehnbarer Begriff

    Zwar soll ab 1. Januar 2012 gelten, dass bei Behandlungen ohne Rezept die Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Als „ärztliche Verordnung“ im Sinne der neuen Leitlinie gelten jedoch nicht nur „Kassenrezepte“, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte („Grünes Rezept“) und Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können.

     

    Kommt also ein gesetzlich krankenversicherter Patient als Selbstzahler zu Ihnen in die Praxis und wünscht eine Anschlussbehandlung, weil die vom Arzt ausgestellte Verordnung außerhalb des Regelfalls von seiner Krankenkasse nicht genehmigt wurde, müssen Sie sich keine Sorgen um die Umsatzsteuer machen.