· Fachbeitrag · Vergütung
Anwesenheitsprämien gestalten, versteuern und verbeitragen: Das müssen Praxisinhaber wissen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Physiotherapiepraxen haben meist nur eine dünne Personaldecke. Da wirken sich Krankenstände oft verheerend aus. Mithilfe von Anwesenheitsprämien können Praxishinhaber einen Anreiz für Angestellte schaffen, sich nicht gleich über einen längeren Zeitraum krankschreiben zu lassen, wenn sie nicht ernsthaft erkrankt sind ( PP 10/2024, Seite 11 f.). Wie eine solche Prämie steuer- und beitragsrechtlich einzuordnen ist, wie sie vertraglich gestaltet sein muss und wann sie gekürzt werden darf, erläutert dieser Beitrag. |
Das ist die Anwesenheitsprämie
Die Fehlzeiten ihrer Arbeitnehmer reduzieren, die Produktivität steigern und Kosten sparen ‒ das sind die Ziele, die Arbeitgeber mit der Zahlung einer Anwesenheitsprämie erreichen wollen. Mit der als Sonderleistung ausgestalteten Prämie sollen gezielt solche Arbeitnehmer finanziell belohnt werden, die selten bis gar nicht krank sind. Ergo: Es soll ein Anreiz für die Anwesenheit geschaffen werden.
Wann, wie und in welcher Höhe die Prämie zu zahlen ist
Für die Anwesenheitsprämie gibt es keine Höchstgrenze. Der Arbeitgeber kann also selbst über die Höhe entscheiden. Genauso kann er die Auszahlung frei regeln. In der Praxis haben sich aber zwei Modelle etabliert: Entweder zahlt der Arbeitgeber die Prämie
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