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  • · Fachbeitrag · Wissenschaftliche Arbeiten

    Nebenberufliche Tätigkeiten: Betriebsausgabenpauschale erhöht

    | Betriebsausgabenpauschalen sind eine gute Möglichkeit, den Gewinn auf einfachem Weg zu mindern. Auch für eine nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie für Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeiten, kann eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 2022 betrug sie 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 614 Euro jährlich. Seit dem 01.01.2023 beträgt sie 25 % der Betriebseinnahmen und höchstens 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter diese Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal angesetzt werden, er verdoppelt sich also nicht, wenn man nebenberuflich als Künstler und als Schriftsteller tätig ist. |

     

    Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits unter § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz fallen („Übungsleiterfreibetrag“). Solche Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit (vgl. PP 09/2023, Seite 3 ff.) sind ohnehin, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, als steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von derzeit insgesamt 3.000 Euro steuerfrei. Bei hauptberuflicher Tätigkeit beträgt die Pauschale 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 Euro jährlich. Auch diese wurde angehoben, und zwar auf 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 1 | ID 49629211