16.05.2018 · Fachbeitrag aus PP · Lohnsteuer
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Nutzung von Fitnessstudios zahlen, ist das ein geldwerter Vorteil. Dieser fließt dem Arbeitnehmer auch dann monatlich zu, wenn Sie mit dem Studio einen Ein-Jahres-Vertrag geschlossen haben. Somit greift auch hier die 44-Euro-Sachbezugsregelung (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2018, Az. 14 K 204/16, Abruf-Nr. 200749, zur Sachbezugsregelung siehe PP 10/2014, Seite 13 ). Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat die Finanzverwaltung ...
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