· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Fitnessstudio: 44-Euro-Grenze gilt auch bei Ein-Jahres-Vertrag
| Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Nutzung von Fitnessstudios zahlen, ist das ein geldwerter Vorteil. Dieser fließt dem Arbeitnehmer auch dann monatlich zu, wenn Sie mit dem Studio einen Ein-Jahres-Vertrag geschlossen haben. Somit greift auch hier die 44-Euro-Sachbezugsregelung (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2018, Az. 14 K 204/16, Abruf-Nr. 200749, zur Sachbezugsregelung siehe PP 10/2014, Seite 13 ). Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI R 14/18). |
Ein Unternehmen hatte mit einem Fitnessstudio einen Jahresvertrag geschlossen und seinen Mitarbeitern ermöglicht, dort zu trainieren. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten sei. Den Arbeitnehmern fließe der geldwerte Vorteil zum Zeitpunkt des Nutzungsangebots für das gesamte Jahr zu. Das FG Niedersachsen gab dem Unternehmen Recht. Den Arbeitnehmern fließe der geldwerte Vorteil nicht mit der Teilnahmeberechtigung zum Training zu, sondern während der Teilnahme fortlaufend monatlich. Es handele sich um die sukzessive Erfüllung eines auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden gegenseitigen Nutzungsüberlassungsvertrags.
PRAXISTIPP | Legen Sie als Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen gegen nachteilige Haftungsbescheide aus Lohnsteuerprüfungen Einspruch ein. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber solche geldwerten Vorteile lohnversteuert haben, sollten in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass der Arbeitslohn in Höhe des bisher zu Unrecht besteuerten geldwerten Vorteils reduziert wird. |